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   OVG Berlin, 19.11.1993 - 6 S 194.93   

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OVG Berlin, 19.11.1993 - 6 S 194.93 (https://dejure.org/1993,16147)
OVG Berlin, Entscheidung vom 19.11.1993 - 6 S 194.93 (https://dejure.org/1993,16147)
OVG Berlin, Entscheidung vom 19. November 1993 - 6 S 194.93 (https://dejure.org/1993,16147)
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Wird zitiert von ... (3)

  • SG Hildesheim, 03.09.2010 - S 42 AY 147/10

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterbringung in einer privat angemieteten

    Dessen ungeachtet ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch ein nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigter im Einzelfall einen durch Ermessensreduzierung auf Null entstehenden Anspruch gegen den Leistungsträger auf Übernahme der Kosten einer von ihm privat angemieteten Wohnung haben kann, etwa wenn die Anmietung einer eigenen Wohnung aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufnahme einer erlaubten Beschäftigung an einer vom Ort der Gemeinschaftsunterkunft weiter entfernt liegenden Arbeitsstätte angezeigt ist oder aber die mit einer Unterbringung von Asylbewerbern bzw. geduldeten Ausländern in einer Gemeinschaftsunterkunft der Kommune verbundenen öffentlichen (insb. fiskalischen) Interessen bei privater Anmietung nicht tangiert werden, weil etwa die Unterbringung in einer privat angemieteten Wohnung im Ergebnis wesentlich kostengünstiger ist (so i.E. zutr. OVG Berlin, Beschluss vom 19.11.1993 - 6 S 194/93 -, NVwZ-Beil. 1994, S. 13 (14); Hohm, a.a.O., Rn. 128 f.).
  • VG Frankfurt/Oder, 31.03.1995 - 5 K 133/94

    Anspruch auf Neubescheidung eines Antrages auf Gewährung von Barleistungen nach

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  • SG Hildesheim, 03.11.2010 - S 40 AY 152/10
    Dessen ungeachtet ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch ein nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigter im Einzelfall einen durch Ermes-sensreduzierung auf Null entstehenden Anspruch gegen den Leistungs-träger auf Übernahme der Kosten einer von ihm privat angemieteten Wohnung haben kann, etwa wenn die Anmietung einer eigenen Wohnung aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufnahme einer erlaubten Be-schäftigung an einer vom Ort der Gemeinschaftsunterkunft weiter entfernt liegenden Arbeitsstätte angezeigt ist oder aber die mit einer Unterbrin-gung von Asylbewerbern bzw. geduldeten Ausländern in einer Gemein-schaftsunterkunft der Kommune verbundenen öffentlichen (insb. fiskali-schen) Interessen nicht tangiert werden, weil etwa die Unterbringung in einer privat angemieteten Wohnung im Ergebnis wesentlich kostengünsti-ger ist (so i.E. zutr. OVG Berlin, Beschluss vom 19.11.1993 - 6 S 194/93 -, NVwZ-Beil. 1994, S. 13 (14); Hohm, a.a.O., Rn. 128 f.).".
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